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E-Rechnung mittelstandsgerecht gestalten

15. Juni 2023 Statement von Präsident Peteranderl

„Elektronische Rechnungen sind ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung und Automatisierung von Geschäftsprozessen. Bei einer obligatorischen Einführung der elektronischen Rechnung für inländische zwischenunternehmerische Umsätze müssen aber die Verhältnisse in kleinen und mittleren Unternehmen konsequent Berücksichtigung finden“, sagte der Präsident der Handwerkskammer für München und Oberbayern Franz Xaver Peteranderl.

E-Rechnung weiterer Digitalisierungsschritt

Das Bundesministeriums der Finanzen legte einen Diskussionsentwurf vor zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische zwischenunternehmerische Umsätze.

Die E-Rechnung ist ein folgerichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung und Automatisierung von Geschäftsprozessen. Sie kann zu einer effizienteren, kostengünstigeren und sichereren Abwicklung von Rechnungsprozessen beitragen und ermöglicht eine bessere Nachverfolgbarkeit, Dokumentation und Transparenz.

Aufwand gering halten

Bei der Umsetzung sind allerdings die Verhältnisse in kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Der Aufwand für die Unternehmen muss so gering wie möglich gehalten werden. Das erfordert unter anderem ein einheitliches Rechnungsformat und ein einheitliches System zur Übermittlung.

Verpflichtende Ausstellung zu späterem Zeitpunkt

Grundsätzlich könnte aus Sicht des Handwerks der verpflichtende Empfang elektronischer Rechnungen früher erfolgen als die verpflichtende Ausstellung. Handwerksbetriebe sind bereits jetzt oft gezwungen, E-Rechnungen anzunehmen. Auch Ausschreibungen erfolgen zunehmend digital und Angebote müssen entsprechend digital abgegeben werden.

Für die Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung sollte aber ein angemessener Übergangszeitraum eingeräumt werden. Dieser kann dazu beitragen, dass die Umstellung reibungslos verläuft und die Vorteile der Digitalisierung im Handwerk vollständig ausgeschöpft werden.

Kleinbetriebsregelung und Bagatellbetrag

Für kleine Unternehmen ist eine Befreiung erforderlich, da sie nicht über die gleichen Ressourcen verfügen, um die notwendigen IT-Systeme und Prozesse für die E-Rechnung einzuführen. Hier ist denkbar, an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anzuknüpfen (derzeit 22.000 €) oder an eine Mitarbeiterzahl.

Auch Kleinbetragsrechnungen im Sinne von § 33UStDV, die derzeit einen Gesamtbetrag von maximal 250 € und eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht haben, sollten von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden.



 

Robert Fleschütz

Abteilungsleiter Wirtschaftspolitik und Statistik

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