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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2011

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar. Es ist bis zu einer bestimmten Höhe zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers frei von Pfändung, der sog. Pfändungsfreigrenze. Diese Pfändungsfreigrenzen wurden durch die Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung 2011 vom 9. Mai 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 erhöht. Bei einem Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten ist ab diesem Zeitpunkt ein Nettoeinkommen von 1.028,89 Euro (bisher 985,15 Euro) im Monat unpfändbar. Der unpfändbare Betrag erhöht sich, wenn der Arbeitnehmer gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.

Gläubiger können mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf das Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer, die ihnen Geld schulden, zugreifen. Der Arbeitgeber darf die Vergütung im pfändbaren Umfang nicht mehr an den Arbeitnehmer selbst zahlen, sondern an dessen Gläubiger. Zahlt der Arbeitgeber gleichwohl an den Arbeitnehmer, geht er das Risiko ein, ein zweites Mal an den Gläubiger zahlen zu müssen.

Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist der als Anlage zu § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) mit Gesetzeskraft geltenden Pfändungstabelle zu entnehmen. Diese unterscheidet nach dem Bezugszeitraum des Arbeitseinkommens und der Belastung mit Unterhaltspflichten.

Links zum Gesetzestext:

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011

Weiterführende Links:

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (Broschüre des Bundesministeriums der Justiz ) 

Juni 2011