Erlass von Beitragsschulden in der Krankenversicherung - Stichtag naht!
Seit dem 1. April 2007 besteht für bisher nichtversicherte Personen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die sich bisher noch nicht bei der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestand, gemeldet haben, sollten dies jetzt unbedingt tun. Denn wer sich bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 bei seiner Krankenkasse meldet, dem werden im Regelfall die Beitragsschulden für zurückliegende Zeiträume sowie die Säumniszuschläge erlassen. Dies gilt grundsätzlich auch für ehemals Nichtversicherte, die sich im Zeitraum zwischen dem 1. April 2007 und 31. Juli 2013 bei ihrer letzten Krankenkasse gemeldet und Beitragsschulden haben.
Nichtversicherte Personen, die zuletzt in der privaten Krankenversicherung versichert waren, können ebenfalls eine vergleichbare Regelung in Anspruch nehmen. Hier besteht die Versicherungspflicht seit dem 1. Januar 2009. Melden sich diese Personen bis zum Ende des Jahres bei der privaten Versicherung, bei der sie zuletzt krankenversichert waren, verzichtet das Versicherungsunternehmen auf den sonst fälligen Prämienzuschlag. Wurde der Krankenversicherungsantrag bei einer privaten Versicherung bereits vor dem 1. August 2013 gestellt, wird der noch nicht gezahlte Anteilsprämienzuschlag erlassen.
Nichtversicherte sollten diese Möglichkeit bis zum Ende des Jahres nutzen, um ihren vollumfänglichen Versicherungsschutz im Krankheitsfall sicherzustellen.
Links zum Gesetzestext
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Weiterführende Links
Informationen des GKV-Spitzenverbandes zum Beitragsschuldengesetz
November 2013