GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig rentenversicherungspflichtig

Selbständige GmbH-Geschäftsführer einer so genannten "Einmann-GmbH" sind rentenversicherungspflichtig, wenn die GmbH ihr einziger Auftraggeber ist und sie im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Dies stellte das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 24. November 2005 (Az.: B 12 RA 1/04 R) fest. Das Urteil bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Praxis.

Die Richter bezogen sich in ihrem Urteil auf ein am 1. Januar 1999 in Kraft getretenes Gesetz. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB IX sind alle Selbständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, als so genannte "arbeitnehmerähnliche Selbständige" rentenversicherungspflichtig.

Die Rentenversicherungsträger haben bisher noch nicht entschieden, welche Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen sind z. B., ob auch sonstige selbständige GmbH-Geschäftsführer betroffen sind, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern setzt sich für eine enge Auslegung des Urteils ein. Jedenfalls ist Vertrauensschutz für die Vergangenheit zu gewähren. Rückwirkende Beitragsforderungen, die gar zu Insolvenzen führen können, darf es nicht geben. Für die Zukunft sind zumindest Übergangsfristen einzuräumen.

Der Kläger des Streitfalles war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer so genannten "Einmann-GmbH". Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund hielt den Kläger für rentenversicherungspflichtig und setzte daher die von ihm zu zahlenden Beiträge fest. Insoweit war sie der Ansicht, dass die Rentenversicherung eines Geschäftsführers von der ihm zuzurechnenden Situation der GmbH abhängt. Maßgeblich sollte danach sein, wieviele Auftraggeber die GmbH hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser Ansicht folgte das Bundessozialgericht nicht. Entscheidend ist nach dem Urteil der Sozialrichter allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist.

GmbH-Geschäftsführer können sich der Rentenversicherungspflicht nicht mit dem Argument entziehen, dass sie bereits privat z. B. durch Lebensversicherungen für Alter und Erwerbsunfähigkeit vorgesorgt haben.

Eine Versicherungspflicht selbständiger Geschäftsführer auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist dagegen nicht vorgesehen. Im Arbeits- und Steuerrecht besteht grundsätzlich keine Bindung an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Links zum Gesetzestext:

§ 2 SGB IX

Weiterführende Links:

Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 ( , dort unter "Entscheidungstexte" bei Eingabe des Aktenzeichens)

März 2006