
Corona-Steuerhilfegesetz des Bundes ist auf dem richtigen Weg - vor allem zwei Maßnahmen sind für das Handwerk von besonderer BedeutungHandwerksbetriebe brauchen gezielte Steuerentlastungen
17. Februar 2022 - Statement von Präsident Peteranderl
„Steuerentlastungen sind ein gutes Mittel, um Betrieben über die Belastungen der Corona-Krise hinwegzuhelfen. Die Vorhaben der Bundesregierung sind deshalb zu begrüßen. Sie müssen allerdings auch weit genug gehen, um zu wirken.“, sagte der Präsident der Handwerkskammer für München und Oberbayern Franz Xaver Peteranderl.
Steuerliche Entlastungsvorhaben
Der Bund will im Rahmen eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes weitere steuerliche Maßnahmen zur Fortführung der Bekämpfung der Corona-Folgen treffen. Vor allem zwei der vorgesehenen Maßnahmen sind für das Handwerk von besonderer Bedeutung und gehen auch auf unsere Forderungen zurück:
- Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollen für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, verlängert werden.
- Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
Weitere Forderungen
Diese Entlastungeschritte gehen in die richtige Richtung, aber nicht weit genug.
- Die degressive Abschreibung sollte unbefristet eingeführt werden. Gerade angesichts der sich beschleunigenden technologischen Entwicklung gibt sie den wirtschaftlichen Werteverzehr einer Investition am besten wieder: am Anfang viel und am Ende weniger. Damit würde auch die anstehende Transformation der Wirtschaft hin zu mehr Klimaschutz und Digitalisierung gefördert.
- Vor dem Hintergrund der im Zuge der Corona-Pandemie nötigen vielfältigen zusätzlichen Ausgaben der Unternehmen - z.B. zur Umsetzung erhöhter Hygieneschutzmaßnamen - sollte auch die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter auf mindestens 1000 Euro angehoben werden, was gerade für kleine und mittlere Betriebe wirksame Investitionsanreize setzen würde.
- Mit dem vorgesehenen Rücktragszeitraum von lediglich zwei Jahren können Verluste aus 2022 nur in die Jahre 2021 und 2020 zurückgetragen werden – dies sind genau die Jahre, in denen die Unternehmen ohnehin schon durch Corona belastet waren und daraus ggf. keine bzw. nicht genug Gewinne zum Verrechnen vorweisen können. Damit den Unternehmen aus der Verlängerung des Verlustrücktrags tatsächlich zusätzliche Liquidität zufließt, muss der Verlustrücktrag so weit ausgedehnt werden, dass er Steuerjahre umfasst, in denen noch Verrechnungspotenzial besteht. Dies dürfte für das letzte Vorkrisenjahr 2019 nicht mehr der Fall sein, da hier die Verluste aus 2020 verrechnet wurden. Daher sollte der Verlustrücktragszeitraum – zumindest temporär – auf mehr als drei, vorzugsweise auf fünf Jahre ausgeweitet werden.