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Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit von Kongruenzvereinbarungen

In der Praxis geschieht es nicht selten, dass in dem Drei-Parteien-Verhältnis - Auftraggeber, Generalunternehmer und Subunternehmer - Direktzahlungen vom Auftraggeber an den Subunternehmer geleistet werden. Zu diesem Zweck werden nachträglich häufig sog. Kongruenzvereinbarungen geschlossen, die eine Direktzahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer vorsehen.

In seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az.: IX ZR 287/14) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit der Frage beschäftigt, ob in einem Drei-Parteien-Verhältnis eine Direktzahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer bei Insolvenz des Generalunternehmers vereinbart werden kann ohne, dass diese Zahlung inkongruent und damit anfechtbar ist.

In dem vorgelegten Sachverhalt war ein Subunternehmer mit der Herstellung, Lieferung und Montage von Geländern beauftragt worden. Kurz vor der Insolvenz des Generalunternehmers hatten Auftraggeber, Generalunternehmer und Subunternehmer eine Kongruenzvereinbarung getroffen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung waren die Geländer geliefert, aber noch nicht montiert.

Erst nach Abschluss einer Kongruenzvereinbarung wurden die Geländer montiert und die Vergütung vom Auftraggeber direkt an den Subunternehmer gezahlt. Nach Insolvenzanmeldung des Generalunternehmers focht der Insolvenzverwalter die Vereinbarung an und erhob Klage gegen den Subunternehmer mit der Forderung, die Zahlung des Generalunternehmers der Insolvenzmasse zuzuführen.



Was gilt aus juristischer Sicht?



Juristisch gesehen gilt, dass innerhalb der kritischen Zeit vor Stellung des Insolvenzantrags getroffene Vereinbarungen, die die Kongruenz einer Deckung herstellen, nach §§ 130, 131 InsO grundsätzlich anfechtbar sind. Der BGH stellt in der o. g. Entscheidung jedoch klar, dass eine direkte Zahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer der Anfechtbarkeit ausnahmsweise dann entzogen ist, wenn

  • die Voraussetzungen eines privilegierten Bargeschäfts nach § 142 vorliegen, d. h. wenn einem Schuldner infolge eines Rechtsgeschäfts im Gegenzug für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung zufließt,
  • eine dreiseitige Vereinbarung vorliegt, mit der ein eigener bzw. direkter Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber begründet werden soll und
  • die Vereinbarung vor dem ersten Leistungserfolg eines Vertragspartners geschlossen wurde.

Im vorgelegten Sachverhalt waren diese Voraussetzungen erfüllt, so dass eine Anfechtung der Kongruenzvereinbarung nach Auffassung des BGH ausschied. Insbesondere sei mit der bloßen Anlieferung des Geländers noch kein erster Leistungserfolg eingetreten; dieser sei erst in der Montage der Geländer und Eigentumsübergang zu sehen.

Der Fall wäre anders entschieden worden, wenn die dreiseitige Vereinbarung erst geschlossen worden wäre, nachdem bereits die Montage der Geländer erfolgt wäre.



Praxistipp



Die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seines Vertragspartners berechtigt den Vorleistungspflichtigen eine schon in Gang gesetzte Leistung zu unterbrechen und diese rückgängig zu machen, solange der erste Leistungserfolg noch nicht eingetreten ist.

Ansprechpartner

Sven Rathgeber

Syndikusanwalt, Zivil- und Wirtschaftsrecht

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Holger Scheiding

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