
Neue Mindestlohnverordnungen für das Maler- und Lackiererhandwerk sowie für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
Maler- und Lackiererhandwerk
Für dieses Handwerk gilt vom 1. Juni 2012 an bis zum 30. April 2013 eine neue Mindestlohnverordnung, siehe Bundesanzeiger vom 31. Mai 2012.
Der Mindestlohn für "ungelernte Arbeitnehmer" (West und Ost) bleibt gegenüber der letzten Stufe der Fünften Verordnung unverändert bei 9,75 €. Der Mindestlohn (West) für "gelernte Arbeitnehmer" (Gesellen) bleibt zunächst bei 11,75 € und wird ab dem 1. Juli 2012 auf 12,00 € angehoben.
Unter den betrieblichen Geltungsbereich der Sechsten Mindestlohnverordnung fallen Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks sowie selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, soweit diese unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk fallen.
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
Im Bundesanzeiger vom 31. Mai 2012 wurde zugleich auch die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (4. AbfallArbbV) veröffentlicht. Sie tritt am 1. Juni 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012. Sie ist gegenüber der Dritten Verordnung unverändert. Der Mindestlohn bleibt bei 8,33 €. Erfasst werden alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche Verkehrsflächen reinigen.
Die Einzelheiten sind den genannten Verordnungen zu entnehmen.
Links zum Gesetzestext
Mindestlohntarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk
Mindestlohnverordnung (MalerArbV)
Juni 2012