Geld Hand 10 Euro Münzen
Marc Dietrich / Fotolia.com

Neue Mindestlohnverordnungen für das Maler- und Lackiererhandwerk sowie für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst

Maler- und Lackiererhandwerk

Für dieses Handwerk gilt vom 1. Juni 2012 an bis zum 30. April 2013 eine neue Mindestlohnverordnung, siehe Bundesanzeiger vom 31. Mai 2012.

Der Mindestlohn für "ungelernte Arbeitnehmer" (West und Ost) bleibt gegenüber der letzten Stufe der Fünften Verordnung unverändert bei 9,75 €. Der Mindestlohn (West) für "gelernte Arbeitnehmer" (Gesellen) bleibt zunächst bei 11,75 € und wird ab dem 1. Juli 2012 auf 12,00 € angehoben.

Unter den betrieblichen Geltungsbereich der Sechsten Mindestlohnverordnung fallen Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks sowie selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, soweit diese unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk fallen.

Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst

Im Bundesanzeiger vom 31. Mai 2012 wurde zugleich auch die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (4. AbfallArbbV) veröffentlicht. Sie tritt am 1. Juni 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012. Sie ist gegenüber der Dritten Verordnung unverändert. Der Mindestlohn bleibt bei 8,33 €. Erfasst werden alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche Verkehrsflächen reinigen.

Die Einzelheiten sind den genannten Verordnungen zu entnehmen.

Links zum Gesetzestext

Mindestlohntarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk

Mindestlohnverordnung (MalerArbV)

 

 

 

Juni 2012