
Hochwasser
Expertenberatung für BetroffeneFlutkatastrophe: Hilfen für oberbayerische Betriebe
Die Handwerkskammer hilft betroffenen Handwerksbetrieben mit ihren Betriebsberatern unkompliziert und unbürokratisch. Sie steht mit den Förderstellen in engem Kontakt und unterstützt bei der Antragstellung auf finanzielle Hilfe.
Hilfen der bayerischen Staatsregierung
Das Bayerische Kabinett hat am 5. Juni ein 150-Millionen-Euro-Programm beschlossen, das am 11. Juni 2013 vom Ministerrat erweitert wurde.
- Sofortgeld
Privathaushalte erhalten ohne Prüfung 1.500 Euro und Kleinbetriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern bis zu 5.000 Euro. Das Sofortgeld soll nicht auf die Soforthilfen "Haushalt/Hausrat" und "Ölschäden an Gebäuden" angerechnet werden. - Soforthilfe "Haushalt/Hausrat"
Das Erfordernis eines Mindestschadens wurde aufgegeben und die Höchstbeträge wurden verdoppelt, auch versicherbare Schäden können jetzt berücksichtigt werden.
Für Privathaushalte wird bei größeren, nicht versicherbaren Schäden eine Soforthilfe für Ersatzbeschaffungen von höchstens 5.000 Euro pro Haushalt bereitgestellt. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt der Zuschuss bis zu 2.500 Euro. In besonderen Härtefällen kann die Soforthilfe auch höher sein. Das Sofortgeld wird nicht angerechnet, Versicherungsleistungen schon. - Soforthilfe "Ölschäden"
Das Erfordernis eines Mindestschadens wurde aufgegeben und die Höchstbeträge wurden verdoppelt, auch versicherbare Schäden können jetzt berücksichtigt werden.
Für hochwasserbedingte Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden erhält der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte eine Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt der Zuschuss bis zu 5.000 Euro. In besonderen Härtefällen kann die Soforthilfe auch höher sein. Der Gebäudeschaden durch Öl als solcher muss nachgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus. - Hochwasserhilfen für den Mittelstand
Bei Schadenshöhe von über 5.000 Euro erhalten Unternehmen mit einer Größe von bis zu 500 Mitarbeitern 50 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen erstattet. Der maximale Zuschuss beträgt 100.000 Euro und bei existenzgefährdeten Betrieben sogar 200.000 Euro. Die Abwicklung nehmen die Kreisverwaltungsbehörden vor. Das Programm ist auf nicht-versicherbare Schäden beschränkt. Für besondere Notlagen steht unseren Unternehmen der Härtefonds der Bayerischen Staatsregierung zur Verfügung.
Soforthilfeprogramm für hochwassergeschädigte Gewerbebetriebe (Bayerisches Wirtschaftsministerium)
Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat ein 10-Punkte-Programm zum Wiederaufbau ausgelegt, das Sie im Downloadbereich finden. Sobald zu den einzelnen Punkten weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.
Stundungsanträge und Anpassungen von Einkommensteuervorauszahlungen sollen darüber hinaus erleichtert werden, sind Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen durch das Hochwasser verloren gegangen, werden hieraus keine steuerlich nachteiligen Folgen gezogen.
Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur
Auch die bayerischen Arbeitsagenturen haben Hilfe für Unternehmen zugesagt, die vom Hochwasser betroffen sind. Für Mitarbeiter, die wegen Hochwasserschäden vorübergehend am Arbeiten gehindert sind, könne Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Hochwasser und die resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein unabwendbares Ereignis, das zu Arbeitsausfällen führen kann. Betroffene Betriebe können in diesem Fall schnell und unkompliziert bei ihrer örtlichen Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen. Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld.
Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es aber für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen. Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. In diesem besonderen Fall ist es ferner nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden müssen.
Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
Dokumente zur Kurzarbeit vom Hochwasser betroffener Unternehmen finden Sie unten in der Liste der Downloads
Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die bundesweite kostenfreie Servicenummer an einen Ansprechpartner ihrer Arbeitsagentur wenden. Über diese Rufnummer ist auch dann der Ansprechpartner erreichbar, wenn die örtliche Arbeitsagentur wegen des Hochwassers geschlossen werden musste. Die Rufnummer für Betriebe lautet 0800 455 55 20.
Die Betriebsberater der Handwerkskammer beraten bei folgenden Fragen:
- Wie kann man den Betriebsstillstand überbrücken?
- Wie kann man Reparaturen und Instandhaltungen sowie Ersatzbeschaffungen finanzieren?
- Wie kommt man an öffentliche Förderdarlehen und Bürgschaften?
Ansprechpartner der Betriebsberatung
Koordiniert werden die Berater vor Ort in der Münchner Zentrale der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Sie sind zu erreichen unter Tel 089 5119-231 bzw. per E-Mail: betriebsberatung@hwk-muenchen.de.
Arbeitsrechtliche Regelungen
Was gilt arbeitsrechtlich, wenn der Arbeitnehmer wegen des Hochwassers nicht zur Arbeit kommen kann?
Was passiert, wenn der Betrieb selbst vom Hochwasser betroffen ist und deshalb nicht gearbeitet werden kann?
Aktuell dazu: Merkblatt Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen
Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn er wegen überschwemmter Straßen oder ausfallender Zugverbindungen nicht zur Arbeit kommen kann. Denn das Risiko, den Arbeitsplatz (pünktlich) zu erreichen, trägt der Arbeitnehmer.
Vorübergehende individuelle Verhinderung
Ein Arbeitnehmer der persönlich betroffen ist, weil seine Wohnung überschwemmt ist oder weil sie evakuiert werden muss und ihm deshalb die Arbeit nicht zuzumuten ist, behält seinen Anspruch auf Vergütung, wenn die Verhinderung eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dauert. Abweichendes kann im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber
In Betrieben, die selbst vom Hochwasser betroffen sind und in denen aufgrund der Überschwemmung nicht gearbeitet werden kann, etwa weil die Maschinen nicht nutzbar sind, muss der Arbeitgeber grundsätzlich dennoch den Arbeitslohn zahlen. Das Risiko von Betriebsstörungen trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Etwas anderes kann sich nur ganz ausnahmsweise bei Existenzgefährdung ergeben. Es kann jedoch ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Betracht kommen.
Bei der Bewertung von Schäden an Gebäuden, die das Hochwasser verursacht hat, helfen Ihnen von der Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. In unserm Sachverständigenverzeichnis finden Sie unsere Gutachter über die Suche, gerne sind wir Ihnen aber auch bei der Auswahl eines geeigneten Gutachters behilflich.
Wenden Sie sich dazu bitte an Andrea Schaumann unter Telefon 089 5119-165 bzw. per E-Mail andrea.schaumann@hwk-muenchen.de.