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Neuer Mindestlohntarifvertrag im Elektrohandwerk

Der Mindestlohntarifvertrag des Elektrohandwerks vom 4. März 2010 ist mit Wirkung ab 1. Januar 2011 für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Mindestlohntarifvertrag

Der Mindestlohn je Stunde beträgt ab 1. Januar 2011 9,70 Euro in den alten Bundesländern und 8,40 Euro in den neuen Bundesländern (einschließlich Berlin).

Weitere Erhöhungen sind im Mindestlohntarifvertrag bereits vereinbart worden. So beträgt der Mindestlohn:

  • ab 1. Januar 2012: 9,80 Euro (alte Bundesländer) bzw. 8,65 Euro je Stunde (neue Bundesländer einschl. Berlin)
  • ab 1. Januar 2013: 9,90 Euro (alte Bundesländer) bzw. 8,85 Euro je Stunde (neue Bundesländer einschl. Berlin)

Der Mindestlohntarifvertrag des Elektrohandwerks ist für alle Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind, verbindlich. Er gilt für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben. Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie solche Beschäftigte, bei denen Berufsfindung bzw. praktische Erfahrungen im Rahmen einer Ausbildung nachweislich im Vordergrund stehen oder die ohne einschlägige berufsfachliche Kenntnisse und ausgewiesen als Schüler gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten übernehmen.

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung endet hier ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Maßgebend für das gültige tarifliche Mindestentgelt ist der jeweilige Arbeitsort.

Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch Rechtsverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) Tarifverträge bestimmter Branchen durch Verordnung für allgemeinverbindlich erklären. Damit werden tarifliche Mindestlöhne einer Branche auf alle Arbeitnehmer der Branche erstreckt - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Die Mindestarbeitsentgelte sind damit für alle in- und ausländischen Arbeitnehmer in Deutschland zwingend und unabdingbar.

Im Bereich des Handwerks gelten die Mindestlöhne nach dem AEntG in folgenden Branchen: Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Gebäudereinigerhandwerk, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft sowie im Maler- und Lackiererhandwerk.

Link zum Gesetzestext:

Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)

Weiterführende Links:

Weiterführende Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einschließlich einer Übersicht über die Mindestlöhne nach dem AEntG


Januar 2011