EU-Lieferkettengesetz nimmt letzte Hürden

21. März 2024

„Zum EU-Lieferkettengesetz gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute Nachricht ist, dass noch Verbesserungen erreicht werden konnten. Die schlechte Nachricht ist, dass dieses Gesetz wohl doch noch in dieser Legislaturperiode kommt“, sagte der Präsident der Handwerkskammer für München und Oberbayern Franz Xaver Peteranderl.

Verbesserungen wurden noch erreicht

Positiv zu bewerten sind die zuletzt erreichten Einschränkungen des Anwendungsbereichs. Die Schwellenwerte für direkt verpflichtete Unternehmen wurden von ursprünglich ab 500 Mitarbeitern und 150 Mio. Euro Umsatz auf ab 1000 Mitarbeiter und 450 Mio. Euro Umsatz angehoben. Zudem wurde die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und 40 Mio. Euro Umsatz, die in Hochrisikosektoren, wie beispielsweise im Bau, tätig sind, gestrichen. Damit konnte eine Reduzierung der berichtspflichtigen Unternehmen erreicht werden. Die erfassten nachgelagerten Aktivitäten in den Wertschöpfungsketten wurden auf den Vertrieb, die Beförderung und die Lagerung des Produkts eingeschränkt.

Grundsätzliche Risiken fürs Handwerk

Es verbleiben dennoch grundsätzlich erhebliche Unsicherheiten und unkalkulierbare Risiken für die Handwerksbetriebe, die sich als Zulieferer oder Dienstleister in den Wertschöpfungsketten größerer Unternehmen befinden. Die negativen Erfahrungen mit dem deutschen Lieferkettengesetz verdeutlichen das Problem, dass Auftraggeber häufig die Auflagen unverändert an ihre Zulieferer weitergeben, unabhängig davon, ob diese regional, national, in der EU oder weltweit tätig sind. Die Einführung einer zivilrechtlichen Haftung im Einklang mit nationalen Haftungssystemen droht diesen Effekt noch zu verstärken. Der von der EU-Kommission angekündigte Abbau der Berichtspflichten um 25 Prozent wird durch dieses Gesetz jedenfalls nicht unterstützt, sondern rückt in noch weitere Ferne.

Weiterer Gesetzgebungsprozess

Die Richtlinie muss noch durch das Europäische Parlament angenommen werden. Das bereits bestehende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist im Falle der Verabschiedung an die EU-Richtlinie anzupassen.