Prüfungsanforderungen und Prüfungsaufbau

Durch die Gesellenprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Hierzu soll er nachweisen, dass er er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lernstoff vertraut ist.

Die Einzelheiten zur Prüfung in den einzelnen Berufen Berufen regelt die jeweilige Ausbildungsordnung.

Im Wesentlichen wird dabei zwischen zwei Formen unterschieden:

Konventionelle Prüfung

Während der Berufsausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt. Die Ablegung der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Das Ergebnis der Prüfung fließt jedoch nicht in das Ergebnis der Endprüfung ein.

Am Ende der Ausbildungszeit steht die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Diese gliedert sich in einzelne Prüfungsbereiche, denen unterschiedliche Prüfungsinstrumente zugrunde liegen.

Prüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (Gestreckte Prüfung)

In diesem Fall entfällt die Zwischenprüfung. An Ihre Stelle tritt der erste Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Dessen Ergebnis fließt zu einem in der Ausbildungsordnung festgelegten Anteil in das Gesamtergebnis der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ein. Die Prüfung findet zu einem genau festgelegten Zeitpunkt im Verlauf der Ausbildung statt. Kann ein Prüfling unverschuldet (beispielsweise wegen Krankheit) nicht an der Prüfung teilnehmen, erhält er einen neuen Termin oder legt die Prüfung ausnahmsweise zum Ende der Ausbildung ab. Meldet sich der Prüfling zum regulären Termin dagegen erst gar nicht an, so gilt die sogenannte "Teilnahmefiktion". Der erste Teil der Prüfung wird mit null Punkten bewertet, die Zulassungsvoraussetzung zum zweiten Teil ist jedoch erfüllt.

Der zweite Teil wird stets am Ende der Ausbildungszeit abgelegt. Dabei werden Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, nur insoweit einbezogen, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. Dadurch wird eine Entzerrung der Prüfung über die gesamte Ausbildungszeit erreicht.

Für die Teilnahme an den einzelnen Prüfungen ist jeweils ein getrenntes Zulassungsverfahren erforderlich.