
Corona-RegelungenWelche Beschränkungen gelten?
Aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Bayerisches Kabinett beschließt Verlängerung
Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 28.05.2022 zu verlängern. Lediglich in Schulen und der Kinderbetreuung sollen die Testpflichten ab 01.05.2022 entfallen.
Aufhebung der Einschränkungen ab 03.04.2022
Seit 03.04.2022 wurden weitgehend alle Einschränkungen (3G, Maskenpflicht) aufgehoben. Lediglich in Einrichtungen für vulnerable Personengruppen (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Altenheimen) bestehen weiterhin erhöhte Anforderungen. Auf Hotspotregelungen hat das Land Bayern verzichtet. Abstandsgebot, Tragen von Masken und Hygienekonzepte sind nur noch Empfehlungen.
Damit wird der Infektionsschutz nun ganz auf die Unternehmen verlagert. Jeder Arbeitgeber bleibt weiterhin verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und hat dabei die Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu beachten.
Wie lange gelten die Regelungen?
Die Regelungen gelten vorerst bis 28.05.2022.
Was gilt für Friseur-, Kosmetik-, Fuß- und Nagelpflegebetriebe?
- Kunden
Die Beschränkungen für Kunden wurden vollständig aufgehoben.
3G: aufgehoben
Lediglich in Krankenhäuser und Altenheimen gilt weiterhin eine Testpflicht.
Maskenpflicht: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
In Einrichtungen für vulnerable Personengruppen (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Altenheimen) gilt die Pflicht, FFP2-Masken zu tragen.
Hygienekonzept: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung, siehe Handlungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern)
Mindestabstand: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
Natürlich können Betriebe von ihren Kunden über ihr Hausrecht verlangen, dass sie weiterhin eine Maske tragen oder sogar 3G erfüllen. - Mitarbeiter
Der Arbeitgeber bleibt weiterhin verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Er muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und hat dabei die Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Vorgaben der Berufsgenossenschaft BGW zu beachten. Seit 04.04.2022 hat die BGW ihren Arbeitsschutzstandard überarbeitet.
Nach dem neuen BGW-Arbeitsschutzstandard müssen Mitarbeiter aufgrund der nach wie vor hohen Infektionszahlen und ihrer körpernahen Tätigkeit weiterhin mindestens eine OP-Maske tragen. Wenn die Kunden keine Masken tragen, müssen sich Mitarbeiter sogar durch eine FFP2-Maske schützen.
Was gilt für alle anderen Handwerksbetriebe?
- Kunden
Die Beschränkungen für Kunden wurden vollständig aufgehoben.
Maskenpflicht: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
In Einrichtungen für vulnerable Personengruppen (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Altenheimen) gilt die Pflicht, FFP2-Masken zu tragen.
Hygienekonzept: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung, siehe Handlungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern)
Mindestabstand: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
Natürlich können Betriebe von ihren Kunden über ihr Hausrecht verlangen, dass sie weiterhin eine Maske tragen oder sogar 3G erfüllen.
Werden Leistungen in Krankenhäuser oder Altenheimen erbracht, gilt weiterhin eine Testpflicht. - Mitarbeiter
Der Arbeitgeber bleibt weiterhin verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Er muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und hat dabei die Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Vorgaben der Berufsgenossenschaft zu beachten.
Weitere Corona-Informationen
Aktuelle Meldungen
Corona-RegelungenWelche Beschränkungen gelten?
Informationen zu finanziellen Unterstützungen während der Coronapandemie.Corona: Finanzhilfen und Bürgschaften
Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungs- und NeustarthilfenÜberbrückungshilfe Corona IV - Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige
Neufassung der Corona-ArbeitsschutzverordnungCorona-Arbeitsschutzverordnung ab dem 21.03.2022
Ab 16.03.2022: Personen müssen einen Impf- oder Genesenennachweis (2G) erbringenEinrichtungsbezogene Impfpflicht
Die Mitteilung betrifft nur die Corona-Soforthilfen von Bund und Land aus dem Frühjahr 2020Wichtige Informationen für Betriebe, die Soforthilfe erhalten haben
Änderungsanträge waren bis zum 31. Juli 2021 möglich - Erstanträge können nicht mehr gestellt werdenNovember- und Dezemberhilfen für vom Lockdown betroffene Unternehmen
Anträge können nicht mehr gestellt werden - Änderungsanträge konnten bis zum 31. Mai 2021 gestellt werdenÜberbrückungshilfe Corona II
Beratungsangebot der Handwerkskammer
Informationen zu finanziellen Unterstützungen während der Coronapandemie.Corona: Finanzhilfen und Bürgschaften
Neufassung der Corona-ArbeitsschutzverordnungCorona-Arbeitsschutzverordnung ab dem 21.03.2022
Vorsorgemaßnahmen Arbeitgebers, Schutz- und Hygienekonzept, Kundendienst, VerhaltensmaßnahmenArbeitsschutz und Hygiene-Maßnahmen wegen Corona
Die Mitteilung betrifft nur die Corona-Soforthilfen von Bund und Land aus dem Frühjahr 2020Wichtige Informationen für Betriebe, die Soforthilfe erhalten haben
Erweiterte Home-Office-Regelung für Betriebe - zusätzliche Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der BeschäftigtenArbeits- und Arbeitsschutzrecht während Corona
Informationen aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die im Zusammenhang mit Corona veröffentlicht wurden.Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Coronabezug
Eine Übersicht über ausgewählte Teststationen in Bayern, die Sie für sich oder Ihre Mitarbeiter nutzen können.Corona Teststationen
Unsere Berater informieren Sie regelmäßig über aktuelle Themen im Zivil- und Wirtschaftsrecht, die im Zusammenhang mit Corona stehen.Corona: Zivil- und Wirtschaftsrecht
Informationsquellen
BundesgesundheitsministeriumIn
Robert-Koch-Institut
Bundeswirtschaftsministerium
Auswärtiges Amt
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Geoinfosystem zur Corona-Krise (Esri)
Informationen zur Ausbreitung (Johns-Hopkins-Universität)
Dashboard zu COVID-19 mit Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis (RKI)