
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht während Corona
Erweiterte Home-Office-Regelung für Betriebe
Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände hat einen Praxisleitfaden "Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie" veröffentlicht, in dem Sie weitere Informationen finden.
Audiobeitrag
Wie geht ein Betrieb in der Krise mit seinen Mitarbeitern um?
Home-Office-Regelung im Rahmen der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung
Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen, die voraussichtlich am 27. Januar 2021 in Kraft treten wird. Diese sieht zusätzliche Maßnahmen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten, vor.
So haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten im Home-Office auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 15. März 2021. Für weitere Informationen (z.B. was unter entgegenstehenden zwingenden betriebsbedingten Gründen zu verstehen ist) hat das Bundesarbeitsministerium eine Übersicht mit Fragen und Antworten zur Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht, die Sie nebenstehend finden.
Eltern können Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten (siehe rechts Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Coronabezug)
Kurzarbeit
Aktueller Hinweis
Für das Jahr 2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt, dass die Regelung gem. § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, nach der Urlaub zur teilweisen oder vollständigen Vermeidung der Beanspruchung von Kurzarbeitergeld primär zu nehmen ist, nicht angewendet wurde. Dies war allerdings keine gesetzliche Regelung. Für das Jahr 2021 haben das BMAS und die BA nun beschlossen, dass diese Ausnahmeregelung nicht fortgesetzt wird. Für 2021 gilt also, dass Urlaub wieder gem. § 96 Abs.4 Nr. 2 SGB III vorrangig zu nehmen ist.
Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund gilt, wenn ein Betrieb im Rahmen eines Antrags auf Kurzarbeitergeld eine plausible ganzjährige Urlaubsplanung für alle Beschäftigten gemäß deren Wünschen vorlegen kann, kann in der Regel eine vorrangige Inanspruchnahme von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld vermieden werden.
Bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus wurde von der Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist.
Betriebe, die während des ersten Lockdowns Kurzarbeit angezeigt haben und zwischenzeitlich beenden konnten, müssen bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit erneut Kurzarbeit anzeigen. Betriebe, die aktuell wieder vom Lockdown betroffen sind, sollten daher prüfen, wann diese zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben. Sind seit der letzten Kurzarbeitergeldzahlung mindestens drei Monate vergangen, muss für Dezember eine erneute Kurzarbeitanzeige gestellt werden.
Hinweis: Kurzarbeitergeld kann frühestens für den Kalendermonat an geleistet werden, in dem eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Betriebe, die für Dezember Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, müssen die Anzeige somit spätestens am 31.12.2020 bei der Agentur für Arbeit einreichen.
Nehmen Sie bitte vor der Beantragung des Kurzarbeitergeldes Kontakt mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit auf. Diese prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, dass ein Unternehmen wegen Krankheitsfällen durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt.
Der Zugang zu Kurzarbeitergeld wurde von der Bundesregierung erleichtert, sodass Unternehmen und Mitarbeiter schnell Unterstützung erhalten sollen. Nähere Informationen zu den Regeln, der Berechnung und der Beantragung des Kurzarbeitergeldes entnehmen Sie bitte der Broschüre des Bundesarbeitsministeriums „Kurzarbeit und Corona“. So wird beispielsweise die Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, auf zehn Prozent abgesenkt.
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
Des Weiteren werden die Sozialversicherungsbeiträge vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Ebenso wird eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) zum Coronavirus.
Informationen rund um dieses Thema erhalten Sie auf der Informationsseite der Bundesagentur für Arbeit mit Erklärvideos und einem Merkblatt, sowie auch über eine Hotline der Bundesagentur für Arbeit: 0800 45555 20.
Unterstützung bei Arbeitslosengeldanträgen
Die Bundesagentur für Arbeit versucht, schnellstmöglich Anschlussbeschäftigungen zu vermitteln und durch die Bearbeitung der entsprechenden Anträge auf Arbeitslosengeld so rasch wie möglich zur Sicherung des Lebensunterhaltes der betroffenen Personen beizutragen.
Dazu stellt sie folgende Hilfen zur Verfügung
- Arbeitgeber-Informationsblatt mit den wichtigsten Punkten beim Ausstellen der Arbeitsbescheinigung, damit der Antrag des ehemaligen Mitarbeiters zügig bearbeitet werden kann
- Arbeitnehmer-Informationsblatt mit den wichtigsten Daten für eine schnelle Antragsbewilligung
Weitere Corona-Informationen
Aktuelle Meldungen
22. Januar 2021 - Aktuelle Auflagen für Öffnungen, Betriebe mit Ladengeschäften, Ausgangsbeschränkungen
Die Überbrückungshilfe III - auch für vom Lockdown seit 16. Dezember betroffene Betriebe.
Anträge können seit Ende Oktober gestellt werden
Außerordentliche Wirtschaftshilfen für November und Dezember - Details der Hilfen stehen
Kontakt per Telefon, E-Mail und Online-Formular unverändert möglich
Beratungsangebot der Handwerkskammer
Vorsorgemaßnahmen Arbeitgebers, Schutz- und Hygienekonzept, Kundendienst, Verhaltens- und Hygienemaßnahmen
Wir informieren Sie über aktuelle Änderungen
Informationen aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die im Zusammenhang mit Corona veröffentlicht wurden.
Erweiterte Home-Office-Regelung für Betriebe
Kontakt per Telefon, E-Mail und Online-Formular unverändert möglich
Informationen zu finanziellen Unterstützungen während der Coronapandemie.
Eine Übersicht über ausgewählte Teststationen in Bayern, die Sie für sich oder Ihre Mitarbeiter nutzen können.
Unsere Berater informieren Sie regelmäßig über aktuelle Themen im Zivil- und Wirtschaftsrecht, die im Zusammenhang mit Corona stehen.
Informationsquellen
BundesgesundheitsministeriumIn
Robert-Koch-Institut
Bundeswirtschaftsministerium
Auswärtiges Amt
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Geoinfosystem zur Corona-Krise (Esri)
Informationen zur Ausbreitung (Johns-Hopkins-Universität)
Dashboard zu COVID-19 mit Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis (RKI)