
Corona-RegelungenWelche Beschränkungen gelten?
Aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 20.08.2022 verlängert
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 20.08.2022 verlängert.
Berufsgenossenschaft für Friseur- und Kosmetikbetriebe (BGW) hebt Arbeitsschutzstandard auf
Die Berufsgenossenschaft BGW hat ihren Arbeitsschutzstandard aufgehoben. Dennoch empfiehlt sie aus Gründen des Arbeitsschutzes weiterhin das Tragen von Masken.
Aufhebung der Einschränkungen ab 03.04.2022
Seit 03.04.2022 wurden weitgehend alle Einschränkungen (3G, Maskenpflicht) aufgehoben. Lediglich in Einrichtungen für vulnerable Personengruppen (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Altenheimen) bestehen weiterhin erhöhte Anforderungen. Auf Hotspotregelungen hat das Land Bayern verzichtet. Abstandsgebot, Tragen von Masken und Hygienekonzepte sind nur noch Empfehlungen.
Damit wird der Infektionsschutz nun ganz auf die Unternehmen verlagert. Jeder Arbeitgeber bleibt weiterhin verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und hat dabei das Arbeitsschutzgesetz sowie die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu beachten.
Wie lange gelten die Regelungen?
Die Regelungen gelten vorerst bis 20.08.2022.
Was gilt für Friseur-, Kosmetik-, Fuß- und Nagelpflegebetriebe?
- Kunden
Die Beschränkungen für Kunden wurden vollständig aufgehoben.
3G: aufgehoben
Lediglich in Krankenhäuser und Altenheimen gilt weiterhin eine Testpflicht.
Maskenpflicht: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
In Einrichtungen für vulnerable Personengruppen (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Altenheimen) gilt die Pflicht, medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) zu tragen.
Hygienekonzept: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung, siehe Handlungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern)
Mindestabstand: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
Natürlich können Betriebe von ihren Kunden über ihr Hausrecht verlangen, dass sie weiterhin eine Maske tragen oder sogar 3G erfüllen. - Mitarbeiter
Die Berufsgenossenschaft BGW hat ihren Arbeitsschutzstandard aufgehoben. Damit entfällt die Pflicht, dass Arbeitnehmer verpflichtend Masken tragen müssen. Dennoch empfiehlt die BGW aus Gründen des Arbeitsschutzes weiterhin das Tragen von Masken (egal ob Community-, OP- oder FFP2-Masken) auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann oder eine schlechte Lüftungssituation besteht.
Was gilt für alle anderen Handwerksbetriebe?
- Kunden
Die Beschränkungen für Kunden wurden vollständig aufgehoben.
Maskenpflicht: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
In Einrichtungen für vulnerable Personengruppen (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Altenheimen) gilt die Pflicht, medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) zu tragen.
Hygienekonzept: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung, siehe Handlungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern)
Mindestabstand: aufgehoben (aber weiterhin Empfehlung)
Natürlich können Betriebe von ihren Kunden über ihr Hausrecht verlangen, dass sie weiterhin eine Maske tragen oder sogar 3G erfüllen.
Werden Leistungen in Krankenhäuser oder Altenheimen erbracht, gilt weiterhin eine Testpflicht. - Mitarbeiter
Der Arbeitgeber bleibt weiterhin verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Er muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und hat dabei das Arbeitsschutzgesetz sowie die Vorgaben der Berufsgenossenschaft zu beachten.
Weitere Corona-Informationen
Aktuelle Meldungen
Corona-RegelungenWelche Beschränkungen gelten?
Die finanziellen Unterstützungen des Bundes und der Länder sind zum 30.06.2022 ausgelaufen!Corona Finanzhilfen
Neufassung der Corona-ArbeitsschutzverordnungCorona-Arbeitsschutzverordnung ab dem 21.03.2022
Ab 16.03.2022: Personen müssen einen Impf- oder Genesenennachweis (2G) erbringenEinrichtungsbezogene Impfpflicht
Die Mitteilung betrifft nur die Corona-Soforthilfen von Bund und Land aus dem Frühjahr 2020Wichtige Informationen für Betriebe, die Soforthilfe erhalten haben
Änderungsanträge waren bis zum 31. Juli 2021 möglich - Erstanträge können nicht mehr gestellt werdenNovember- und Dezemberhilfen für vom Lockdown betroffene Unternehmen
Anträge können nicht mehr gestellt werden - Änderungsanträge konnten bis zum 31. Mai 2021 gestellt werdenÜberbrückungshilfe Corona II
Beratungsangebot der Handwerkskammer
Die finanziellen Unterstützungen des Bundes und der Länder sind zum 30.06.2022 ausgelaufen!Corona Finanzhilfen
Neufassung der Corona-ArbeitsschutzverordnungCorona-Arbeitsschutzverordnung ab dem 21.03.2022
Die Mitteilung betrifft nur die Corona-Soforthilfen von Bund und Land aus dem Frühjahr 2020Wichtige Informationen für Betriebe, die Soforthilfe erhalten haben
Erweiterte Home-Office-Regelung für Betriebe - zusätzliche Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der BeschäftigtenArbeits- und Arbeitsschutzrecht während Corona
Informationen aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die im Zusammenhang mit Corona veröffentlicht wurden.Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Coronabezug
Eine Übersicht über ausgewählte Teststationen in Bayern, die Sie für sich oder Ihre Mitarbeiter nutzen können.Corona Teststationen
Unsere Berater informieren Sie regelmäßig über aktuelle Themen im Zivil- und Wirtschaftsrecht, die im Zusammenhang mit Corona stehen.Corona: Zivil- und Wirtschaftsrecht
Informationsquellen
BundesgesundheitsministeriumIn
Robert-Koch-Institut
Bundeswirtschaftsministerium
Auswärtiges Amt
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Geoinfosystem zur Corona-Krise (Esri)
Informationen zur Ausbreitung (Johns-Hopkins-Universität)
Dashboard zu COVID-19 mit Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis (RKI)