
Überbrückungshilfe Corona II
Anträge können seit Ende Oktober gestellt werden
Stand: 15. Januar 2021
Förderfähig sind fortlaufende, nicht einseitig veränderbare Fixkosten, wie z. B. Mieten, Zinsen für Kredite und Darlehen und andere feste Ausgaben gemäß einer Aufstellung des bayerischen Wirtschaftsministeriums, die Sie hier einsehen können. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Die Antragstellung erfolgt nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte). Zunächst müssen in einem ersten Schritt die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten glaubhaft gemacht werden. In einem zweiten Schritt (nachträglicher Nachweis) sind diese dann zu belegen, Überzahlungen sind zu erstatten.
Aktuell
Für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 und für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 betroffenen Unternehmen, ist eine Fortsetzung der Überbrückungshilfe (= Überbrückungshilfe III) beschlossen worden. Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“, damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen Rechnung getragen werden.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe für Soloselbständige erhalten Sie hier.
Betriebe, die aufgrund des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 (Lockdown light) bereits schließen mussten, haben, je nach Branche (z.B. Kosmetik), auch einen Anspruch auf die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember.
1. Programmlaufzeit
Die zweite Phase der Überbrückungshilfe Corona umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020, eine Antragstellung ist bis zum 31. März 2021 möglich.
2. Flexible Eintrittsschwelle
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, die
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von den o. g. Bedingungen des Umsatzrückgangs freigestellt.
Nicht antragsberechtigt sind zum Beispiel Unternehmen:
- die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden
- die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
- ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
- die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden habe
- und Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb
3. Fördersätze
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten)
- 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten)
- 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 40 Prozent)
- Liegt der Umsatzrückgang in einem dieser Monate bei weniger als 30 Prozent (bisher 40 Prozent) im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Leistungsmonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Der maximale Zuschuss beträgt 200.000 Euro.
4. Personalkostenpauschale
Es kann eine Personalkostenpauschale von bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten (bisher 10 Prozent) angesetzt werden.
5. Schlussabrechnung
Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückzahlungen
Weitere Details zu der Überbrückungshilfe Corona finden Sie auf den Internetseiten des Bundes zu den Überbrückungshilfen und des Bayerischen Wirtschaftsministeriums.
Zur Corona-Übersichtsseite
Weitere Informationen
Ansprechpartner betriebswirtschaftliche Beratung
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Überbrückungshilfe III
November- und Dezemberhilfe
Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium
Downloads
Weitere Corona-Informationen
Aktuelle Meldungen
Kontakt per Telefon, E-Mail und Online-Formular unverändert möglich
6. März 2021 - Aktuelle Auflagen für Öffnungen, Betriebe mit Ladengeschäften, Ausgangsbeschränkungen
17. Februar 2021: Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe für Soloselbständige können ab sofort beantragt werden!
Außerordentliche Wirtschaftshilfen für November und Dezember - Details der Hilfen stehen
Anträge können seit Ende Oktober gestellt werden
Beratungsangebot der Handwerkskammer
Vorsorgemaßnahmen Arbeitgebers, Schutz- und Hygienekonzept, Kundendienst, Verhaltens- und Hygienemaßnahmen
Kontakt per Telefon, E-Mail und Online-Formular unverändert möglich
Informationen zu finanziellen Unterstützungen während der Coronapandemie.
Informationen aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die im Zusammenhang mit Corona veröffentlicht wurden.
Wir informieren Sie über aktuelle Änderungen
Erweiterte Home-Office-Regelung für Betriebe - zusätzliche Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten
Eine Übersicht über ausgewählte Teststationen in Bayern, die Sie für sich oder Ihre Mitarbeiter nutzen können.
Unsere Berater informieren Sie regelmäßig über aktuelle Themen im Zivil- und Wirtschaftsrecht, die im Zusammenhang mit Corona stehen.
Informationsquellen
BundesgesundheitsministeriumIn
Robert-Koch-Institut
Bundeswirtschaftsministerium
Auswärtiges Amt
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Geoinfosystem zur Corona-Krise (Esri)
Informationen zur Ausbreitung (Johns-Hopkins-Universität)
Dashboard zu COVID-19 mit Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis (RKI)